Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.03.2018
§ 1 Grundsätze
Sämtliche gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltend gemachten Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen des Zentralverbandes Gartenbau durchgeführt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
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Neuanlage ist das Anlegen einer Grabbepflanzung nach Abräumen des Trauerschmuckes oder die gesamte Erneuerung der bestehenden Bepflanzung, sowie der Randbepflanzung. Das Abräumen des Trauerschmuckes fällt grundsätzlich in den Aufgabenkreis des Auftraggebers und wird durch den Auftragnehmer nur nach ausdrücklichem Auftrag und gegen zusätzliche Vergütung übernommen.
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Saisonbepflanzung ist die vollständige oder teilweise Erneuerung der Bepflanzung im zuvor festgelegten, grundsätzlich jahreszeitlichen Turnus. Ausgenommen davon sind Veränderungen oder Erneuerungen der Randbepflanzung. Die Saisonbepflanzung findet im Frühling, Sommer, Herbst und Winter jeweils zu einem Zeitpunkt statt, zu welchem die Witterung und der bestehende Arbeitsanfall die erforderlichen Arbeiten zulassen.
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Bepflanzung ist die einmalige Erneuerung oder Veränderung einer bestehenden Bepflanzung nach individueller Vereinbarung.
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Grabpflege ist die gärtnerische Pflege der Pflanzfläche und umfasst das Säubern der Pflanzflächen, das Freihalten von Unkraut, den Schnitt der Pflanzen, sowie das Gießen und Düngen der Pflanzen, soweit dies nach den tatsächlichen Begebenheiten erforderlich ist. Ferner umfasst die Grabpflege die anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abfahren nicht benötigter und Auffüllen der Grabstelle mit Erde, sowie die Lieferung von Kies und ähnlichen Materialien, wobei die benötigten Materialien selbst gesondert zu vergüten sind.
Von der Grabpflege ausgenommen sind Arbeiten, welche den üblichen Umfang der Bepflanzungs- und Pflegearbeiten übersteigen, wie z.B. die Pflege größerer Bäume, Beschneidung und Pflege von Hecken, Schädlingsbekämpfung, sowie die Instandsetzung und das Richten von Grabsteinen.
§ 3 Haftung
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden infolge einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Vorstehendes gilt auch für die Haftung aufgrund einer Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Gewährleistung
Dem Auftragnehmer stehen für den Fall, dass die Leistung des Auftragnehmers mangelbehaftet ist, die gesetzlichen Mängelrechte unter folgender Maßgabe zu:
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Eine Gewähr für das Anwachsen neuer Pflanzen wird nur übernommen, wenn gemein-sam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird.
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Wurde dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt, dass infolge von nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Gründen (ungünstige örtliche Lage der Grabstätten, Schattenlage, mangelhafte oder schwer zu bearbeitende Böden etc.) der Erfolg der in Auftrag gegebenen Arbeiten fraglich ist, so trägt der Auftraggeber das Risiko eines dennoch erteilten Auftrages dieser Arbeiten, für deren Misslingen den Auftragnehmer keine Gewährleistung bzw. Haftung trifft.
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Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden behebbaren Mangels seiner Arbeiten ist der Friedhofsgärtner berechtigt, unter Ausschluss von Preisminderungs- oder anderen Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben.
§ 5 Abnahme
Besteht die Leistung des Auftragnehmers in der Herstellung eines Werkes, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung mit. Die Leistung gilt mit Ablauf von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung als abgenommen, sofern nicht eine tatsächliche Abnahme stattgefunden hat.
§ 6 Vergütung
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Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers wird bestimmt durch das vereinbarte Leistungsverzeichnis und den darin enthaltenen Einzelpreisen, sofern für eine Leistung keine abweichende Preisvereinbarung (Bsp.: Pauschalpreis) vereinbart wurde.
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Fordert der Auftraggeber die Durchführung einer abweichenden oder zusätzlichen Leistung, ist diese gesondert zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises ein veränderter Leistungsrahmen eingefordert wird.
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Wird aufgrund der örtlichen Begebenheiten oder der Witterungslage eine Veränderung des Leistungsumfanges notwendig, um den Vertragszweck zu erfüllen (z.B.: Pflanzung einer abweichenden Pflanzensorte aufgrund der Licht oder Witterungsverhältnisse), teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies unter Nennung voraussichtlicher Mehrkosten vorab mit.
§ 7 Abrechnung und Mahnkostenpauschale
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Einzelaufträge werden nach Durchführung der vereinbarten Leistungen abgerechnet, sofern nicht abweichend Vorauskasse oder die Leistung eines Vorschusses vereinbart wurde.
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Leistungen im Rahmen von Grabpflege werden nach Wahl des Auftraggebers halbjährlich oder jährlich in Rechnung gestellt.
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Bei halbjährlicher Zahlungsweise werden zum 01.01. die Leistungen für das erste Halbjahr des laufenden Jahres im Voraus in Rechnung gestellt. Zum 01.07. erfolgt die Abrechnung der Leistungen des zweiten Halbjahres im Voraus.
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Bei jährlicher Zahlungsweise erfolgt die Abrechnung der Leistungen des gesamten laufenden Kalenderjahres zum 01.07.
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Leistungen im Rahmen der Saisonbepflanzung werden nach Wahl des Auftraggebers halbjährlich oder jährlich in Rechnung gestellt und zur Zahlung fällig.
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Bei halbjährlicher Zahlungsweise werden zum 01.01. die Leistungen für das zweite Halbjahr des vorangegangenen Jahres in Rechnung gestellt. Zum 01.07. erfolgt die Abrechnung des ersten Halbjahres des laufenden Jahres.
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Bei jährlicher Zahlungsweise erfolgt die Abrechnung der Leistungen des gesamten laufenden Kalenderjahres zum 01.07.
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Leistet der Auftraggeber nicht innerhalb einer angemessenen Zahlungsfrist, welche der Auftragnehmer innerhalb der Rechnung setzt, kommt der Auftraggeber in Verzug. Für die erneute Zahlungsaufforderung während des Verzuges wird eine pauschale Mahngebühr in Höhe von € 2,50 berechnet
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
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Zeitlich unbefristet erteile Verträge gelten für das laufende Kalenderjahr geschlossen und verlängern sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern der Auftragnehmer den Vertrag nicht bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres kündigt.
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Die Kündigung kann sowohl schriftlich oder per E-Mail an folgende Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erklärt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist die der Zugang der Erklärung beim Auftragnehmer.
§ 9 Mitteilungspflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer eine Adressänderung während der Vertragslaufzeit mitzuteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt, etwaig anfallende Kosten für eine Postamtsanfrage und/oder Einwohnermeldeamtsanfrage erstattet zu verlangen, soweit diese erforderlich wurden, um eine zustellfähige Adresse zu ermitteln.